Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Personalvermittlung und Personaldienstleistungen der K&K Polilog GbR,
Gölzstraße 8, 72072 Tübingen
vorläufiger Stand 04.12.2011
§ 1. Allgemeines
Die vorliegenden AGB gelten als ausschließlich vereinbart, die Geltung
abweichender Geschäftsbedingungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Abreden bestehen nicht. Alle
Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Der
Verzicht auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich vereinbart
werden. K&K Polilog GbR erbringt Leistungen (Vermittlung qualifizierter
Fachkräfte, Personalberatung, etc) ausschließlich zu diesen −
allgemeinen − Geschäftsbedingungen.
§ 2. Personalvermittlung in Festanstellung
- Die Vermittlung
Als von K&K Polilog GbR vermittelt, gelten auch solche Kandidaten, die in einem
Zeitraum von 12 Monaten ab erstmaligem Vorstellen mit dem Kunden einen
Vertrag schließen, sofern der Erstkontakt durch die IK&K Polilog GbR
erfolgte. Die dem Kunden von K&K Polilog GbR überlassenen Unterlagen und
Informationen zu Kandidaten (z.B. Bewerbungsunterlagen,
Mitarbeiterprofile etc) sind nur für den jeweiligen Kunden bestimmt. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Unterlagen und Informationen über die
Kandidaten − weder im Original noch in Kopie − an Dritte weiterzugeben.
Für den Fall der unbefugten Weitergabe der Unterlagen und Informationen
zu Kandidaten an Dritte vereinbaren die K&K Polilog GbR und der Kunde eine
von dem Kunden zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
- Das Honorar
Das Honorar richtet sich nach der im Auftrag vereinbarten Höhe. Fehlt eine
Vereinbarung, ist eine Provision für das Zustandekommen eines
Vorstellungsgesprächs in Höhe von € 500,00 fällig. Bei Abschluss eines
Arbeitsvertrages wird ein Honorar von 10% des Jahresbruttoeinkommens
des vermittelten Arbeitnehmers fällig. Soweit keine anderweitige
Vereinbarung getroffen ist, errechnet sich die Jahresbruttovergütung
insbesondere aus den 12 Monatsgehältern zuzüglich eines etwaigen 13. und
14. Monatsgehalts, Boni, Provisionen und anderer geldwerter Vorteile,
gleich, ob diese Zusatzleistungen als Prämie, Gratifikation,
Weihnachtsgeld oder ähnliches bezeichnet werden. Bei Ende der Probezeit
nach maximal sechs Monaten und Übernahme wird ein abschließendes Honorar
von nochmals 10% des Jahresbruttoeinkommens des vermittelten
Arbeitnehmers fällig. Dabei berechnet sich das Jahresbruttoeinkommen wie
oben ausgeführt.
Das Honorar der K&K Polilog GbR für das Vorstellungsgespräch wird
innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Vorstellungsgesprächs fällig,
soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Das Honorar der
K&K Polilog GbR aus Vermittlung bzw. dem Nachweis zum Abschluss eines
Vertrages wird mit Abschluss des Vertrages mit dem ausgesuchten
Kandidaten, innerhalb von 14 Tagen fällig, soweit keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wurde. Das abschließende Honorar der K&K Polilog GbR
wird nach Ablauf der Probezeit von maximal sechs Monaten mit dem
ausgesuchten Kandidaten, innerhalb von 14 Tagen fällig, soweit keine
anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Aufgewendete Reisekosten und Spesen der K&K Polilog GbR oder eines
Kandidaten sind vom Kunden zu tragen.
- Mitwirkungspflichten
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die
K&K Polilog GbR alle Unterlagen und Informationen erhält, die für die
Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Kunde benennt der
K&K Polilog GbR bei Beginn der Zusammenarbeit einen Mitarbeiter, der
befugt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Kunden
abzugeben. Benennt der Kunde K&K Polilog GbR keinen Mitarbeiter, so gilt
im Verhältnis zu K&K Polilog GbR jeder Mitarbeiter des Kunden als zur
Vertretung des Kunden bevollmächtigt. Nach Beendigung des K&K Polilog GbR
erteilten Auftrages hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen
Unterlagen unverzüglich an K&K Polilog GbR zurückzugeben.
- Informationspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, der K&K Polilog GbR
unverzüglich anzuzeigen, wenn er sich für einen Kandidaten entschieden
hat. Der Kunde ist gehalten, diese Information spätestens bei
Vertragschluss (zwischen dem Kunden und dem Kandidaten) bei K&K Polilog GbR anzuzeigen.
Diese Information beinhaltet den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, die Laufzeit des Vertrages, sowie Art und Höhe der an
den Kandidaten zu zahlenden Vergütung. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Pflichten nach Ziffer 4, vereinbaren K&K Polilog GbR
und der Kunde eine von dem Kunden zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe
von € 10.000,00. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
hiervon unberührt.
- Haftung
K&K Polilog GbR kann keine Haftung für die Richtigkeit der Unterlagen zu dem Kandidaten
übernehmen. K&K Polilog GbR haftet für Schäden für sich und ihre
Erfüllungsgehilfen aus Vertrag und/oder Gesetz nur, falls K&K Polilog GbR
oder ihre Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht
(Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden
Weise verletzen oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
der K&K Polilog GbR oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
§ 3. Vermittlung von freiberuflichen IT-Experten
- Bei der Vermittlung
von freiberuflichen Softwareexperten schuldet der Auftraggeber der
K&K Polilog GbR für jeden Fall, in dem ein über die K&K Polilog GbR
kontaktierten und/oder namentlich durch die K&K Polilog GbR benannten
IT-Experte vom Auftraggeber zum Einsatz gebracht wird und für die gesamte Dauer des
jeweiligen Projektes eine Provision in Höhe von 10% der vom IT-Experten
in Rechnung gestellten Nettovergütung. Eine Provision ist nicht
geschuldet für einen IT-Experten, mit dem der Auftraggeber bereits vor
der Kontaktierung bei der K&K Polilog GbR nachweislich bezüglich des jeweils
angefragten Projektes in Kontakt stand (=projektspezifische
Vorkenntnis). Der Auftraggeber kann eine solche projektspezifische
Vorkenntnis innerhalb von sieben Werktagen nach namentlicher Benennung
durch die K&K Polilog GbR schriftlich an die K&K Polilog GbR melden
und mit dieser Meldung den Nachweis der projektspezifischen Vorkenntnis in prüfbarer
Form erbringen. Die K&K Polilog GbR kann vom betroffenen IT-Experten die
Bestätigung der projektspezifischen Vorkenntnis und/oder die
Gegenzeichnung der vom Auftraggeber zum Nachweis der projektspezifischen
Vorkenntnis vorgelegten schriftlichen Meldung verlangen. Der Nachweis
der projektspezifischen Vorkenntnis ist nach Ablauf dieser Frist nicht
mehr möglich.
- Eine Provision für ein neues Projekt mit einem über
die K&K Polilog GbR kontaktierten IT-Experten ist nicht mehr geschuldet, wenn
diesem neuen Projekt ein Zeitraum von mindestens vierundzwanzig Monaten
vorausging, währenddessen zwischen dem Auftraggeber und diesem
IT-Experten keinerlei Projekte durchgeführt wurden.
- Sollte es
innerhalb des Zeitraumes, in dem die K&K Polilog GbR provisionsberechtigt ist,
zu einer Festanstellung des IT-Experten beim Auftraggeber oder zu einer
Weitervermittlung an Dritte in eine Festanstellung kommen, so vergütet
der Auftraggeber der K&K Polilog GbR eine Ablösesumme in Höhe des
2,5-fachen durchschnittlichen Brutto-Monatsgehaltes des IT-Experten. Das
Brutto-Monatsgehalt wird ermittelt, indem das Bruttojahresgehakt des
IT-Experten durch zwölf geteilt wird; als Brutto-Monatsgehalt werden
aber mindestens € 4.000,00 angesetzt. Von der Basis des
Brutto-Monatsgehalts berechneten Provision werden 2/3 bei
Vertragsschluss mit dem IT-Experten fällig, das restliche 1/3 drei
Monate nach Arbeitsaufnahme durch den IT-Experten, sofern das
Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber oder dem Dritten zu diesem
Zeitpunkt noch besteht.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich die
Vergütung des IT-Experten bzw. der Projektlaufzeit der K&K Polilog GbR
innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung an den IT-Experten an die
K&K Polilog GbR zu melden. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber auf
Anfrage der K&K Polilog GbR jederzeit folgende Auskünfte zu geben:
- − Laufzeitbeginn und Laufzeitende des eingesetzten IT-Experten
- − Vereinbarte Nettovergütung des eingesetzten IT-Experten
Die K&K Polilog GbR
erhält das Recht, die Richtigkeit dieser Angaben durch direkte Auskunft
bei dem IT-Experten zu überprüfen. Der Auftraggeber entbindet hiermit
den IT-Experten von eventuell vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen
im erforderlichen Umfang.
- Der Auftraggeber erstellt für jeden
abgelaufenen Monat eine Auflistung der von dem IT-Experten geleisteten
Arbeitsstunden mit Angabe der aktuellen Nettovergütung des IT-Experten
bzw. der vom IT-Experten in diesem Zeitraum berechneten Nettovergütungen
und übersendet diese unaufgefordert bis spätestens 15. des Folgemonats
an die K&K Polilog GbR. Kommt der Auftraggeber trotz der Mahnung durch die
K&K Polilog GbR und eine Fristsetzung von 14 Tagen dieser Verpflichtung nicht
nach, ist die K&K Polilog GbR berechtigt, die monatliche Provisionsabrechnung
auf Basis von 200 Stunden je IT-Experten vorzunehmen.
- Die K&K Polilog GbR
stellt dem Auftraggeber monatlich die Provision gemäß §6 (1, 2 und 3) in
Rechnung.
- Der Auftraggeber wird Stillschweigen
über den Inhalt der Zusammenarbeit mit der K&K Polilog GbR bewahren,
insbesondere gegenüber den kontaktierten IT-Experten und über die im
Einzelnen mit der K&K Polilog GbR ausgehandelten Konditionen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, seinen Erfüllungsgehilfen ebenfalls entsprechende
Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen.
§ 4. Dienstleistungen
- Die Berechnung der Vergütung für Leistungen,
die nicht im Rahmen der Ziffern §2, §3 und §4
erbracht werden (z.B. Ausrichtung von Seminaren, Erstellung von Gutachten, Durchführung eines
Assessment Centers etc.), erfolgt gemäß gesonderter Vereinbarung.
- Verzicht auf Abwerbung von Mitarbeitern:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf ein direktes Abwerben von Mitarbeitern und
von K&K Polilog GbR beauftragten Dritten zu verzichten. Andernfalls treten die Konditionen
für die Personalvermittlung nach Ziffer §2 oder für die Vermittlung freiberuflicher IT-Experten
nach Ziffer §3 in Kraft.
- Sperrfrist für beauftragten Erfüllungsgehilfen:
Wenn die K&K Polilog GbR einen Auftrag zur Durchführung bei einem Kunden vergibt,
so verpflichtet sich der Auftragnehmer mit dem Kunden der K&K Polilog GbR keine
direkte Auftragsbeziehung einzugehen. Die Sperrfrist hierfür beträgt zwei Jahre.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, jegliche direkte Kontaktaufnahme des
Kunden zum Auftragnehmer zum Zweck der direkten Auftragsvergabe der K&K Polilog GbR
anzuzeigen. Eine direkte Beauftragung vor Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bedarf dem
schriftlichen Einverständnis von K&K Polilog GbR. Verstößt ein Auftragnehmer gegen diese
Regel, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 fällig.
- Entgelte für Dienstleistungen, wie die Durchführung von Seminaren oder die Unterstützung
von Projektarbeit durch die K&K Polilog GbR beim Auftraggeber werden 14 Tage nach
Erbringung der Leistung fällig. Dauert eine Beauftragung länger als vier Wochen,
kann K&K Polilog GbR monatliche Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
§ 5. Sonstiges
Alle Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto der K&K Polilog GbR als geleistet.
Sämtliche Vergütungen und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein
sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen werden dann automatisch durch eine solche ersetzt,
die in gesetzlich wirksamer Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am
nächsten kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Tübingen.